OVG Berlin - Beschluss vom 13.03.2003
8 S 330.02
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 3 ; StVZO § 31a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 498
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 01.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 317.02

Straßenverkehrsrecht, Fahrtenbuch, Verwaltungsprozessrecht - Fahrtenbuchauflage, Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, Begriff Ersatzfahrzeug, Firmenfahrzeug, Anordnung der sofortigen Vollziehung

OVG Berlin, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 8 S 330.02

DRsp Nr. 2008/814

Straßenverkehrsrecht, Fahrtenbuch, Verwaltungsprozessrecht - Fahrtenbuchauflage, Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, Begriff "Ersatzfahrzeug", Firmenfahrzeug, Anordnung der sofortigen Vollziehung

»1. Der Begriff "Ersatzfahrzeug" i.S.v. § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist weit auszulegen. Ersatzfahrzeug ist nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug. Zu den Ersatzfahrzeugen zählen auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind.2. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 3 ; StVZO § 31a Abs. 1 ;

Gründe: