OVG Hamburg - Beschluß vom 08.04.1991
Bs VI 24/91
Normen:
EinigungsV Art. 8, Anlage I Kap XI B III Nr. 8 Buchst. A ; FahrlG § 2 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BWVPr 1992, 46
DtZ 1992, 303
GewArch 1991, 426
VkBl 1991, 527
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VG 209/91

Straßenverkehrsrecht: Fortgeltung einer im Gebiet der ehemaligen DDR erworbenen Fahrlehrererlaubnis

OVG Hamburg, Beschluß vom 08.04.1991 - Aktenzeichen Bs VI 24/91

DRsp Nr. 2007/13648

Straßenverkehrsrecht: Fortgeltung einer im Gebiet der ehemaligen DDR erworbenen Fahrlehrererlaubnis

»Eine nach dem Überleitungsrecht des Einigungsvertrages von einem Bewohner der alten Bundesländer im Gebiet der ehemaligen DDR erworbene Fahrlehrerlaubnis hat Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet.«

Normenkette:

EinigungsV Art. 8, Anlage I Kap XI B III Nr. 8 Buchst. A ; FahrlG § 2 § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11. Januar 1991 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt. Das Interesse des Antragstellers bis zum Abschluß des Rechtsmittelverfahrens von dem ihm in P am 8. November 1990 nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrlehrerschein Gebrauch machen zu können, überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin daran, den Bescheid vom 11. Januar 1991 sofort zu vollziehen, mit dem sie die dem Kläger mit dem Fahrlehrerschein erteilte Fahrlehrerlaubnis zurückgenommen hat.