OLG Hamm - Urteil vom 30.11.1998
6 U 136/98
Normen:
AKB § 11 Nr. 3 ; StVG § 7 § 8a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 170
DRsp II(294)307a
MDR 1999, 419
NJW-RR 1999, 906
NZV 1999, 243
OLGReport-Hamm 1999, 99
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 137/97

Straßenverkehrsrecht: Haftung aus Betriebsgefahr bei ausgeliehendem Anhänger

OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 6 U 136/98

DRsp Nr. 1999/9956

Straßenverkehrsrecht: Haftung aus Betriebsgefahr bei ausgeliehendem Anhänger

»Für Schäden, die während der Fahrt an einem geliehenen Anhänger entstehen, braucht der Halter des Zugfahrzeugs jedenfalls dann nicht gemäß StVG § 7 einzustehen, wenn die Voraussetzungen des StVG § 8a Abs. 1 Satz 2 nicht vorliegen.«

Normenkette:

AKB § 11 Nr. 3 ; StVG § 7 § 8a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Kl. beförderte von ihm bei der Bekl. gekauftes Material auf einem von dieser geliehenen Anhänger, den er mit seinem Pkw zog. Es kam zu einem Unfall, bei dem Schäden am Anhänger und am Material entstanden. Der Kl. forderte Ersatz für das Material, die Bekl. mit einer Widerklage für den Anhänger.

Vorinstanz: LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 137/97
Fundstellen
DAR 1999, 170
DRsp II(294)307a
MDR 1999, 419
NJW-RR 1999, 906
NZV 1999, 243
OLGReport-Hamm 1999, 99