AG Nürnberg - Urteil vom 27.02.2002
31 C 8821/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1 § 9 § 11 § 18 Abs. 1 ; StVO § 10 ;

Straßenverkehrsrecht: Haftung bei Vorfahrtsverletzung;

AG Nürnberg, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 31 C 8821/01

DRsp Nr. 2007/21662

Straßenverkehrsrecht: Haftung bei Vorfahrtsverletzung;

1. Wer aus einer Bushaltestelle anfährt und dergestalt zum Wenden ansetzt, dass er - trotz Sichtbehinderung durch einen parkenden Möbelwagen - mit voller Länge seines PKWs quer zur Fahrbahn in dieser steht, verstößt erheblich gegen die obliegende Sorgfalt (hier: § 10 StVO). 2. 7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall "angesichts des massiven Verstoßes des Schädigers gegen eine Vorschrift der StVO und angesichts der schweren Verletzungen des" Geschädigten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1 § 9 § 11 § 18 Abs. 1 ; StVO § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen restlichen Schadensersatzanspruch und ein weiteres Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger ist der Eigentümer und Halter eines Kraftrades der Marke Yamaha mit dem amtlichen Kennzeichen FÜ_ .

Die Beklagte zu 1.) ist die Eigentümerin und Halterin eines PKWs der Marke MB mit dem amtlichen Kennzeichen FÜ-_ , der zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 2.), dem Ehemann der Beklagten zu 1.), gefahren worden ist und der bei der Beklagten zu 3.) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger trägt vor: