LG Bayreuth - (Grund- und Teil-) Urteil vom 29.01.2002
33 O 654/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 830 Abs. 1 S. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 18 ;

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall von vier hintereinander fahrenden Fahrzeugen; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bayreuth, (Grund- und Teil-) Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 33 O 654/99

DRsp Nr. 2007/21667

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall von vier hintereinander fahrenden Fahrzeugen; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Kommen bei einer Kettenkollision als mögliche Ursachen nur Auffahrunfälle in Betracht, die entweder durch das vorletzte oder durch das letzte Fahrzeug verursacht wurden, haften deren Führer gesamtschuldnerisch. 2. 750 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen der schmerzhaften Verletzung durch Bruch der linken Großzehe. Arbeitsunfähigkeit für drei Wochen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 830 Abs. 1 S. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 18 ;

Tatbestand:

Der Kläger zu 1) macht gegen die Beklagten zu 1) bis 7) Schadensersatzansprüche, der Kläger zu 2) gegen die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 5) Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend.