LG Landau - Urteil vom 31.01.2002
1 S 308/01
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 973
Vorinstanzen:
AG Landau/Pfalz - Urteil vom 21.09.2001 - 5 C 211/01,

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

LG Landau, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 1 S 308/01

DRsp Nr. 2007/21666

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

1. Bei der Kollision zweier Radfahrer auf dem Nachhauseweg vom "Erlebnistag Dt. Weinstraße" ist von einem jeweils hälftigen Mitverschulden auszugehen.2. 4500 DM [2250 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädelkalotten (= Schädeldach-) fraktur, Felsenbein- (= Teil des Schlafenbeins) -längsfraktur, Trommelfellruptur mit Bluterguss im linken Innenohr sowie Hämatome im linken Schädelbereich.12 Tage stationäre Behandlung; anschließen viermal ambulante Behandlung. Insgesamt 2 Monate arbeitsunfähigHochtoninnenohrschwerhörigkeit als Dauerschaden.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. In der Sache führt nur das Rechtsmittel des Klägers zu einem teilweisen Erfolg.