OLG Oldenburg - Urteil vom 30.06.1998
5 U 46/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); StVG § 17; StVO § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 1998, 353
VRS 96, 14
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 27.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 316/96

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen einem einfahrenden LKW und einem bevorrechtigten PKW - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 5 U 46/98

DRsp Nr. 2009/8050

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen einem einfahrenden LKW und einem bevorrechtigten PKW - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

1. a) Bei normaler Sicht und einsehbarer Strecke von 250 m hat ein vor einem Grundstück einbiegender LKW-Fahrer keine besonderen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. b) Im Falle einer Kollision mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr spricht aber der erste Anschein für einen Sorgfaltsverstoß des Lkw-Fahrers.

2. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für einen PKW-Fahrer unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von ¼ aus Verkehrunfall mit teilweise lebensgefährlichen Kopfverletzungen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Februar 1998 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Tenor:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 14.148,32 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten den aus dem Unfallereignis vom 04.02.1994 zukünftig entstehenden über 463,30 DM hinausgehenden Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung des Klägers zu 75 % als Gesamtschuldner zu tragen haben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.