Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Februar 1998 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Tenor:
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 14.148,32 DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten den aus dem Unfallereignis vom 04.02.1994 zukünftig entstehenden über 463,30 DM hinausgehenden Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung des Klägers zu 75 % als Gesamtschuldner zu tragen haben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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