LG Itzehoe - Urteil vom 19.01.2004
2 O 145/02
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1 § 10 ;

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen einem Fahrbahnverschmutzer und einem mit nicht angepasster Geschwindigkeit fahrenden PKW;

LG Itzehoe, Urteil vom 19.01.2004 - Aktenzeichen 2 O 145/02

DRsp Nr. 2007/17373

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen einem Fahrbahnverschmutzer und einem mit nicht angepasster Geschwindigkeit fahrenden PKW;

1. Wer auf einer stark verschmutzen Fahrbahn infolge zu hoher Geschwindigkeit ins Schleudern gerät, haftet für die von ihm erlittenen Unfallfolgen zu 1/4.2. 5500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus einem Verkehrsunfall wegen einer Ellenbogenluxationsfraktur links sowie eine Oberschenkelprellung mit nachfolgender Lungenarterienembolie.16 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit drei Operationen.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1 § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer des Versicherungsnehmers _ aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 14. Oktober 2001 auf der L121 zwischen Hennstedt und Lockstedt ereignete.