Tatbestand:
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist teilweise begründet.
I.
Die Beklagten haften dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 16. August 2000 mit einer Quote von einem Drittel.