OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.05.2007
17 U 242/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 254 § 823 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.09.2006 - 2/20 O 88/06,

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen Vorfahrtsberechtigten und Vorfahrtsverletzer;

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 17 U 242/06

DRsp Nr. 2007/17357

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen Vorfahrtsberechtigten und Vorfahrtsverletzer;

1. Wer unter Missachtung seiner Wartepflicht aus einem untergeordneten Waldweg auf eine Vorfahrtstrasse einfährt, haftet für die Unfallfolgen zu 70 %, wenn sich ein auf der Vorfahrtsstraße ankommender Motorradfahrer bei dem Versuch auszuweichen verletzt.2. 700 EUR Schmerzensgeld für Mann aus einem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % bei Frakturen zweier Rippen und Thoraxprellung mit einer MdE von 100 % für 27 Tage.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 254 § 823 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, der sich am 18.9.2005 ereignet hat.

Wegen der in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 07.09.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Bl 152 ff d.A.) Bezug genommen.