OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.06.1996
25 A 6898/95
Normen:
FahrlG § 2 Nr. 2a § 8 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GewArch 1997, 29
NWVBl 1997, 145
VkBl 1997, 786
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 20.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7777/94

Straßenverkehrsrecht: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Rücknahme einer Fahrlehrerlaubnis, Rücknahme einer wegen Fehlens des Vorbildungserfordernisses

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 25 A 6898/95

DRsp Nr. 2007/13407

Straßenverkehrsrecht: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Rücknahme einer Fahrlehrerlaubnis, Rücknahme einer wegen Fehlens des Vorbildungserfordernisses

»1. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verfügung, durch die unter Bezugnahme auf die Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 S 1 FahrlG die Fahrlehrerlaubnis zurückgenommen wird, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. 2. § 2 Nr. 2a FahrlG ist mit Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Die Vorschrift stellt eine subjektive Berufswahlregelung dar, die aus Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt ist. 3. Eine der Hauptschulbildung mit nachfolgender abgeschlossener Berufsausbildung gleichwertige Vorbildung im Sinn des § 2 Nr. 2a 2. Alternative FahrlG kann auch allein in einem höherwertigen Schulabschluß bestehen, ohne daß zusätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung hinzukommen muß. Das setzt aber voraus, daß die Abschlußprüfung nach dem 11. Schuljahr oder später abgelegt worden ist. 4. § 9 Abs. 1 Satz 2 FahrlG erfaßt nicht den Fall der Rücknahme einer wegen Fehlens des Vorbildungserfordernisses in § 2 Nr. 2a FahrlG zu Unrecht erteilten Fahrlehrerlaubnis (teleologische Reduktion).«

Normenkette:

FahrlG § 2 Nr. 2a § 8 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.