VGH Hessen - Urteil vom 26.06.1990
2 UE 246/87
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
GewArch 1991, 319
NVwZ-RR 1991, 216
VRS 81, 224
VerkMitt 1991, Nr. 28
zfs 1991, 179
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 06.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen XI/1 E 1139/83

Straßenverkehrsrecht: Regelungsgehalt des § 45 StVO

VGH Hessen, Urteil vom 26.06.1990 - Aktenzeichen 2 UE 246/87

DRsp Nr. 1994/13955

Straßenverkehrsrecht: Regelungsgehalt des § 45 StVO

»Der Inhaber einer Spedition, der ein geschäftliches Interesse daran hat, einen bestimmten Platz als Parkplatz für seine Lastkraftwagen zu nutzen, wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß dieser Platz durch verkehrsbehördliche Anordnung als Parkplatz nur für Personenkraftwagen ausgewiesen ist; insoweit gewährt § 45 StVO keine Individualrechtsposition.«

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger möchte erreichen, daß auf dem E Platz in W auch mit Lastkraftwagen geparkt werden darf.

Er ist Inhaber einer Spedition, zu der mehrere Betriebsräume gehören, u. a. ein Lagerraum in der Gstraße. Die Gstraße mündet in die Gstraße ein, die ihrerseits an den E Platz angrenzt. Der E Platz ist mit einer Schotter-/Kiesdecke versehen, die durch asphaltierte Fahrwege unterbrochen wird. Der Platz ist durch entsprechende Verkehrszeichen an den Zufahrten als Parkplatz nur für Personenkraftwagen ausgewiesen (vgl. Zeichen 314 zu § 42 StVO mit dem Zusatzschild 724 d nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 39 StVO). Der Platz wird zweimal im Jahr als Messe- und Marktplatz genutzt; zu diesem Zweck werden die oben beschriebenen Verkehrszeichen entfernt und jeweils nach der Veranstaltung erneut aufgestellt.