Die Klage ist zum Teil begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB als Schadenersatz und Schmerzensgeld den Betrag von 196,99 Euro verlangen. Die weitergehende Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist als Radfahrerin gestürzt, nachdem die Beklagte, die mit ihrem Pkw im innerstädtischen Verkehr hinter der Beklagten fuhr, die Hupe betätigt hat. Durch die Abgabe des Warnzeichens hat die Beklagte gegen § 16 StVO verstoßen; die Voraussetzungen, unter denen nach § 16 StVO Warnzeichen abgegeben werden dürfen, lagen nicht vor.
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