AG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.06.2007
32 C 3625/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 § 18 ; StVO § 16 ;

Straßenverkehrsrecht: Unzulässiger Gebrauch eines Warnsignals;

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.06.2007 - Aktenzeichen 32 C 3625/06

DRsp Nr. 2007/17385

Straßenverkehrsrecht: Unzulässiger Gebrauch eines Warnsignals;

1. Wer im Straßenverkehr entgegen § 16 StVO ein Warnsignal gebraucht, haftet, wenn er dadurch einen Verkehrsunfall (mit-) verursacht.2. 100 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall (Sturz vom Rad) unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für eine die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Beeinträchtigung des Wohlbefindens.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 § 18 ; StVO § 16 ;

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB als Schadenersatz und Schmerzensgeld den Betrag von 196,99 Euro verlangen. Die weitergehende Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin ist als Radfahrerin gestürzt, nachdem die Beklagte, die mit ihrem Pkw im innerstädtischen Verkehr hinter der Beklagten fuhr, die Hupe betätigt hat. Durch die Abgabe des Warnzeichens hat die Beklagte gegen § 16 StVO verstoßen; die Voraussetzungen, unter denen nach § 16 StVO Warnzeichen abgegeben werden dürfen, lagen nicht vor.