OLG München - Beschluss vom 28.07.2003
1 U 3465/03
Normen:
StVZO § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1676
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 485/03

Straßenverkehrssicherungspflicht bzgl. eines Astes, der in einer Höhe von 3,50 m auf einen wenig befahrenen Feldweg hineinragt

OLG München, Beschluss vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 1 U 3465/03

DRsp Nr. 2003/12015

Straßenverkehrssicherungspflicht bzgl. eines Astes, der in einer Höhe von 3,50 m auf einen wenig befahrenen Feldweg hineinragt

1. Vom Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht gefordert werden, den Luftraum über den Straßen generell in der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für Fahrzeuge geltenden maximal zulässigen Höhe von 4 m - bzw., soweit es sich um mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladene Fahrzeuge handelt, sogar noch in einer größeren Höhe (§ 22 Abs. 2 Satz 3 StVO) - freizuhalten. 2. Das Maß der Straßenverkehrssicherungspflicht muss um so höher sein, je weniger erkennbar die Gefahrenstelle ist, je befahrener und schmaler die Straße ist, je niedriger der hineinragende Ast und je höher die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist. 3. Bei dem streitgegenständlichen Feldweg, dessen Verkehrsbedeutung gering ist, der nur mit geringer Geschwindigkeit befahren werden kann und bei dem der Kläger das in circa 3,50 Meter Höhe befindliche Hindernis auch noch rechtzeitig erkennen kann und erkannt hat, können von der Beklagten die vom Kläger erwarteten Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen nicht gefordert werden.

Normenkette:

StVZO § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.