Straßenverkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand
OLG Hamm, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 9 U 147/98
DRsp Nr. 2003/16390
Straßenverkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand
1. Maßstab für die Straßenverkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand, insbesondere in Abgrenzung zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und hinzunehmenden Erschwernissen.2. Für eine Strecke, die sich an den erkennbaren Übergang eines kombinierten Rad-/Gehwegs in einen für den Radfahrverkehr nicht mehr geeigneten Weg anschließt, braucht der Sicherheitsstandard nicht über die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs hinauszugehen.