BAG - Urteil vom 14.08.2018
1 AZR 287/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 S. 1 und S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 78 S. 1 und S. 2; TVG § 3 Abs. 1; EMRK Art. 11;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 257
ArbRB 2019, 42
AuR 2018, 493
BB 2018, 2035
BB 2019, 115
DB 2019, 432
DStR 2018, 2485
DZWIR 2019, 267
EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 158
EzA-SD 2018, 14
EzA-SD 2019, 8
MDR 2019, 359
NJW 2019, 538
NZA 2019, 100
NZA-RR 2019, 126
NZG 2019, 426
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 39 vom 14.08.2018
ZIP 2019, 286
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 815/16
ArbG Braunschweig, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 529/15

Streikbruchprämie als arbeitgeberseitiges ArbeitskampfmittelAnwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Beurteilung der eingesetzten ArbeitskampfmittelKein Verstoß der Streikbruchprämie gegen das Grundgesetz oder gegen das Konventionsrecht

BAG, Urteil vom 14.08.2018 - Aktenzeichen 1 AZR 287/17

DRsp Nr. 2018/11679

Streikbruchprämie als arbeitgeberseitiges Arbeitskampfmittel Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Beurteilung der eingesetzten Arbeitskampfmittel Kein Verstoß der Streikbruchprämie gegen das Grundgesetz oder gegen das Konventionsrecht

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, mittels Zahlung einer Streikbruchprämie einem Streikdruck zu begegnen. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitgeber kann zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer mit dem Versprechen einer finanziellen Leistung von der Teilnahme am Streik abzuhalten und seinen Betrieb fortzuführen versuchen (Rn. 29 ff.). 2. Die einer solchen "Streikbruchprämie" eigene Ungleichbehandlung von streikenden und nichtstreikenden Arbeitnehmern ist aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Es handelt sich um ein zulässiges Kampfmittel der Arbeitgeberseite, dessen konkreter Einsatz am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist (Rn. 32 und Rn. 46). 3. Der Zulässigkeit einer Streikbruchprämie stehen weder Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG noch § 138 Abs. 1 BGB entgegen (Rn. 43 bis 45). Sie verbietet sich auch nicht aus konventionsrechtlichen Gründen (Rn. 50).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachen vom 18. Mai 2017 - 7 Sa 815/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 S. 1 und S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a;