OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2020
8 A 1331/18
Normen:
StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG NRW § 40;
Fundstellen:
DÖV 2020, 1086
NZV 2021, 147
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1536/14

Streit um die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Zugfahrzeug und einem Sattelanhänger; Voraussetzungen einer Unteilbarkeit der Ladung bei Transporten von selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen; Änderung einer durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften festgelegten Verwaltungspraxis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 8 A 1331/18

DRsp Nr. 2020/13412

Streit um die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Zugfahrzeug und einem Sattelanhänger; Voraussetzungen einer Unteilbarkeit der Ladung bei Transporten von selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen; Änderung einer durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften festgelegten Verwaltungspraxis

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Februar 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG NRW § 40;

Gründe

I.