BVerwG - Beschluss vom 01.07.2020
3 B 1.20
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; StVO § 45 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 19.703

Streit um eine Halt- und Parkregelung auf der einer Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite; Teilbarkeit einer Allgemeinverfügung; Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes; Teilbarkeit bei Ermessen der Behörde; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 3 B 1.20

DRsp Nr. 2020/11232

Streit um eine Halt- und Parkregelung auf der einer Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite; Teilbarkeit einer Allgemeinverfügung; Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes; Teilbarkeit bei Ermessen der Behörde; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

Steht der Erlass eines Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde, ist für die Frage der Teilbarkeit des Verwaltungsaktes von Bedeutung, ob die Behörde den Verwaltungsakt auch ohne die angegriffene Teilregelung erlassen hätte.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; StVO § 45 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Halt- und Parkregelung auf der ihrer Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite.