OVG Sachsen - Beschluss vom 21.11.2022
6 A 73/21
Normen:
StVO § 45 Abs. 3 S. 1; PBefG § 8 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 658/19

Streit um eineverkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Bushaltestelle und Ausweisung mittels Verkehrszeichens 224; Sachliche Rechtfertigung für einen barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle; Standortwahl; Abwägungsgebot; Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks

OVG Sachsen, Beschluss vom 21.11.2022 - Aktenzeichen 6 A 73/21

DRsp Nr. 2023/15221

Streit um eineverkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Bushaltestelle und Ausweisung mittels Verkehrszeichens 224; Sachliche Rechtfertigung für einen barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle; Standortwahl; Abwägungsgebot; Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Leipzig - 13.11.2020 - 1 K 658/19 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 3 S. 1; PBefG § 8 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der von ihnen beispielhaft aufgezählten Zulassungsgründe, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder ein von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasster Verfahrensmangel, vorliegt.