BGH - Urteil vom 05.03.2024
XI ZR 107/22
Normen:
BGB a.F. § 675u S. 1, 2; BGB a.F. § 675w S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2024, 996
WM 2024, 844
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 88/18
OLG Karlsruhe, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 823/20

Streitigkeit der Autorisierung des in Rede stehenden Zahlungsvorgangs durch den Zahler i.R.e. Anspruchs auf Erstattung mehrerer Geldbeträge aus Zahlungsvorgängen gegen die Bank; Beweislast des Zahlungsdienstleisters für die Autorisierung

BGH, Urteil vom 05.03.2024 - Aktenzeichen XI ZR 107/22

DRsp Nr. 2024/5774

Streitigkeit der Autorisierung des in Rede stehenden Zahlungsvorgangs durch den Zahler i.R.e. Anspruchs auf Erstattung mehrerer Geldbeträge aus Zahlungsvorgängen gegen die Bank; Beweislast des Zahlungsdienstleisters für die Autorisierung

Macht der Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB in der vom 31. Oktober 2009 bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) geltend und ist die Autorisierung des in Rede stehenden Zahlungsvorgangs durch den Zahler streitig, trägt nach dem in § 675w BGB aF zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Zahlungsdienstleister die Beweislast für die Autorisierung, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. April 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB a.F. § 675u S. 1, 2; BGB a.F. § 675w S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Erstattung mehrerer Geldbeträge aus Zahlungsvorgängen in Anspruch, deren Autorisierung zwischen den Parteien streitig ist.