BFH - Beschluss vom 05.11.2008
II B 96/08
Normen:
KraftStG 2002 § 3; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 420
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5316/05

Streitigkeit über die Gewährung einer Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 7a, b Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) im Zusammenhang mit dem nicht nur ausschließlichen Einsatz einer Zugmaschine in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten; Zulässigkeitsvoraussetzungen an eine Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. Finanzgerichtsordnung (FGO); Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels in Form einer rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen II B 96/08

DRsp Nr. 2009/2640

Streitigkeit über die Gewährung einer Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 7a, b Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) im Zusammenhang mit dem nicht nur ausschließlichen Einsatz einer Zugmaschine in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten; Zulässigkeitsvoraussetzungen an eine Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. Finanzgerichtsordnung (FGO); Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels in Form einer rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung

Normenkette:

KraftStG 2002 § 3; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Halter einer Zugmaschine. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 1. Juni 2005 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 818 EUR gegen den Kläger fest und versagte die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a und b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG).

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung damit, dass es nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zur Überzeugung gekommen sei, die Zugmaschine werde ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für solche Betriebe verwendet.