BFH - Beschluss vom 05.11.2008
II B 108/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; KraftStG 2002 § 2 Abs. 2a;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 420
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 233/08

Streitigkeit über die steuerrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung der Nutzlast, der Ladefläche und einer fehlenden Verblechung der hinteren Seitenfenster; Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bei einer mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes einheitlich ergehenden Vorentscheidung durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen II B 108/08

DRsp Nr. 2009/2639

Streitigkeit über die steuerrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung der Nutzlast, der Ladefläche und einer fehlenden Verblechung der hinteren Seitenfenster; Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bei einer mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes einheitlich ergehenden Vorentscheidung durch das Finanzgericht

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; KraftStG 2002 § 2 Abs. 2a;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit 6. Dezember 2006 Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke Opel Typ Astra-F-LFW. Dabei handelte es sich um ein Serienfahrzeug, das mit Fahrer- und Beifahrersitz ausgerüstet ist sowie mit einer Gittertrennung zwischen dem Fahrgastraum und dem übrigen Innenraum, der als Ladefläche diente. Die hinteren Sitze samt Sicherheitsgurten fehlten bereits ab Werk. Die hinteren Seitenfenster waren nicht entfernt und auch nicht verblecht. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs betrug 1 635 kg, das Leergewicht 1 120 kg. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs war im Fahrzeugbrief mit 149 km/h angegeben.