OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.09.2017
12 U 89/17
Normen:
ZPO § 4; VVG § 5 a; BGB § 366; BGB § 367; BGB § 812; BGB § 818;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 374/16

Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerspruch gegen das Zustandekommen des VertragesBerücksichtigung der im Klageantrag enthaltenen Nutzungen bei der Bemessung des Streitwerts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 12 U 89/17

DRsp Nr. 2017/14581

Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages Berücksichtigung der im Klageantrag enthaltenen Nutzungen bei der Bemessung des Streitwerts

Zum Streitwert einer Rückforderungsklage gem. § 5 a VVG Beim Streitwert einer Klage auf Herausgabe der gezahlten Versicherungsprämien und der gezogenen Nutzungen nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages bleiben die im Klageantrag enthaltenen Nutzungen, soweit sie Nebenforderung sind, gemäß § 4 ZPO unberücksichtigt. Wird nach einer früheren Auszahlung eines Rückkaufswertes der noch verbleibende Saldo eingeklagt, muss zur Bestimmung des Streitwertes geklärt werden, ob und zu welchem Anteil diese Zahlung auf Prämienrückgewähr einerseits und auf Nutzungsherausgabe andererseits angerechnet wird. Der Rückkaufswert ist hierbei proportional - entsprechend dem Verhältnis der nach der Forderungsberechnung des Klägers insgesamt geltend gemachten Prämien und Nutzungen - auf Prämien und Nutzungen zu verteilen (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014, 8 U 192/13; ebenso Senat, Beschluss vom 24.07.2017, 12 U 75/17; teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 23. März 2015, 12 W 6/15).

Tenor

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 7.182,55 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 4;