OLG Hamm - Beschluss vom 31.01.2000
6 W 63/99
Normen:
GKG (1975) § 12 ; GKG (2004) § 48 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 § 4 § 485 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2000, 223
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.07.1999

Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens - Schmerzensgeld

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2000 - Aktenzeichen 6 W 63/99

DRsp Nr. 2004/18216

Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens - Schmerzensgeld

Erstreckt sich das für die Streitwertfestsetzung eines Beweisverfahrens maßgebliche Interesse des Antragstellers erkennbar auch auf einen Schmerzensgeldanspruch, reicht zur Schätzung nach § 3 ZPO die Angabe der tatsächlichen Umstände aus, aus denen sich ein möglicher Anspruch ergibt.

Normenkette:

GKG (1975) § 12 ; GKG (2004) § 48 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 § 4 § 485 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller erlitt am 12.05.1998 einen Motorradunfall.

Das verunfallte Motorrad hatte er zuvor bei dem Antragsgegner umbauen lassen. Unter anderem wurden Veränderungen an der Lenkergabel vorgenommen.

Mit Antrag vom 19.06.1998 beantragte der Antragsteller die Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren. Das Gutachten sollte u.a. zu den Fragen eingeholt werden, ob das Fahrzeug vor dem Unfall verkehrssicher war, ob eine Verkehrsunsicherheit durch die Arbeiten des Antragstellers hervorgerufen wurde, und ob die Umbauarbeiten unfallursächlich waren.

In seinem Antrag führte der Antragsteller aus, er habe durch den Unfall neben Prellungen und Schürfungen einen Trümmerbruch des rechten Handgelenks sowie einen Bruch des rechten Sprunggelenks erlitten. Außerdem sei an dem Fahrzeug Totalschaden entstanden. Der Wert des Fahrzeugs habe 12.800,00 DM betragen.