I. Der Antragsteller erlitt am 12.05.1998 einen Motorradunfall.
Das verunfallte Motorrad hatte er zuvor bei dem Antragsgegner umbauen lassen. Unter anderem wurden Veränderungen an der Lenkergabel vorgenommen.
Mit Antrag vom 19.06.1998 beantragte der Antragsteller die Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren. Das Gutachten sollte u.a. zu den Fragen eingeholt werden, ob das Fahrzeug vor dem Unfall verkehrssicher war, ob eine Verkehrsunsicherheit durch die Arbeiten des Antragstellers hervorgerufen wurde, und ob die Umbauarbeiten unfallursächlich waren.
In seinem Antrag führte der Antragsteller aus, er habe durch den Unfall neben Prellungen und Schürfungen einen Trümmerbruch des rechten Handgelenks sowie einen Bruch des rechten Sprunggelenks erlitten. Außerdem sei an dem Fahrzeug Totalschaden entstanden. Der Wert des Fahrzeugs habe 12.800,00 DM betragen.
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