BGH - Beschluß vom 20.12.1984
III ZR 19/84
Normen:
BWStrG § 67 ;
Fundstellen:
VRS 69, 5
VersR 1985, 271
ZfS 1985, 133
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Streu- und Räumpflicht bei öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslage

BGH, Beschluß vom 20.12.1984 - Aktenzeichen III ZR 19/84

DRsp Nr. 1994/4463

Streu- und Räumpflicht bei öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslage

Gegen Eisglätte sind öffentliche Straßen grundsätzlich nur für den normalen Tagesverkehr zu sichern; dabei müssen die Streuarbeiten morgens so rechtzeitig einsetzen, daß bereits der den Tagesverkehr einleitende Hauptberufsverkehr geschützt wird (hier: außerhalb geschlossener Ortslage).

Normenkette:

BWStrG § 67 ;

Hinweise:

Die Revision der Kl. gegen das Urt. wurde nicht angenommen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe,
Fundstellen
VRS 69, 5
VersR 1985, 271
ZfS 1985, 133