OLG Köln - Beschluß vom 03.02.2000
1 W 6/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 276 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 642
OLGReport-Köln 2000, 292
VersR 1999, 638
VersR 2000, 638
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 176/99

Sturz eines Fußgängers auf nassem Kopfsteinpflaster

OLG Köln, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 1 W 6/00

DRsp Nr. 2000/3368

Sturz eines Fußgängers auf nassem Kopfsteinpflaster

1. Wer auf nassem Kopfsteinpflaster läuft - anstatt zu gehen -, lässt nicht allein deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht.2. Kommt es hierbei zu einem Sturz, durch den fremdes Eigentum beschädigt wird, trifft den Geschädigten im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Fußgängers. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden keine Anwendung.3. Hinreichende Erfolgsaussicht i.S. von § 114 ZPO ist zu verneinen, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller Beweis für seine - bestrittene - Sachdarstellung nur durch Parteivernehmung des Gegners angetreten hat.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 276 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe: