LG Köln, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 176/99
Sturz eines Fußgängers auf nassem Kopfsteinpflaster
OLG Köln, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 1 W 6/00
DRsp Nr. 2000/3368
Sturz eines Fußgängers auf nassem Kopfsteinpflaster
1. Wer auf nassem Kopfsteinpflaster läuft - anstatt zu gehen -, lässt nicht allein deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht.2. Kommt es hierbei zu einem Sturz, durch den fremdes Eigentum beschädigt wird, trifft den Geschädigten im Rahmen des § 823 Abs. 1BGB die volle Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Fußgängers. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden keine Anwendung.3. Hinreichende Erfolgsaussicht i.S. von § 114ZPO ist zu verneinen, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller Beweis für seine - bestrittene - Sachdarstellung nur durch Parteivernehmung des Gegners angetreten hat.