LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.03.2022 2 Sa 200/21
Normen:
KSchG § 23; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 376/21
Subsidiarität des Grundsatzes von Treu und Glauben im KündigungsrechtKeine willkürliche Kündigung bei nachvollziehbarem KündigungsgrundAbgestufte Darlegungs- und Beweislast im KündigungsschutzverfahrenMaßregelungsverbot als Folge einer zulässigen Rechtsausübung des ArbeitnehmersDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Kausalität zwischen Rechtsausübung und Kündigung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 200/21
DRsp Nr. 2023/9395
Subsidiarität des Grundsatzes von Treu und Glauben im KündigungsrechtKeine willkürliche Kündigung bei nachvollziehbarem KündigungsgrundAbgestufte Darlegungs- und Beweislast im KündigungsschutzverfahrenMaßregelungsverbot als Folge einer zulässigen Rechtsausübung des ArbeitnehmersDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Kausalität zwischen Rechtsausübung und Kündigung
1. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt. Eine Kündigung kann deshalb nur dann gegen § 242BGB verstoßen, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die nicht von § 1KSchG erfasst sind. Dabei geht es vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen (vgl. BAG, Urteil v. 05.12.2019 - 2 AZR 107/19 - Rn 12, juris).2. Eine willkürliche Kündigung liegt nicht vor, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung besteht.
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