OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.02.2022
3 M 218/21
Normen:
VwGO § 123; FeV Anl. 4 Nr. 9.1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 222/21

Substantierungsverpflichtung bei Vorgabe eines nichtwissentlichen Konsums harter Drogen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 3 M 218/21

DRsp Nr. 2022/4010

Substantierungsverpflichtung bei Vorgabe eines nichtwissentlichen Konsums harter Drogen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123; FeV Anl. 4 Nr. 9.1;

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Dezember 2021 ist unbegründet. Mit dem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B zu erteilen, abgelehnt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.