OLG Köln - Beschluss vom 22.01.2002
Ss 551/01
Normen:
StGB § 263 § 22 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 177
DRsp III(334)196a-b
JuS 2002, 618
NJW 2002, 1059
NZV 2002, 244

Tanken ohne Bezahlung bei von vornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit

OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2002 - Aktenzeichen Ss 551/01

DRsp Nr. 2003/16509

Tanken ohne Bezahlung bei von vornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit

1. Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ohne Bezahlung bei von vornherein gegebener Zahlungsunwilligkeit kann als vollendeter Betrug zu werten sein, sofern der Täter und der Tankvorgang vom Tankstellenpersonal überhaupt wahrgenommen werden. 2. Andernfalls liegt ein strafbarer Betrugsversuch vor, es sei denn, dass der Täter ausnahmsweise sicher sein kann, beim Tanken unbemerkt zu bleiben.

Normenkette:

StGB § 263 § 22 ;
Fundstellen
DAR 2002, 177
DRsp III(334)196a-b
JuS 2002, 618
NJW 2002, 1059
NZV 2002, 244