OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.07.2019
4 Rv 28 Ss 103/19
Normen:
StGB § 315d abs. 1 nr. 3;
Fundstellen:
VRS 2019, 4
VRS 2019, 67
Vorinstanzen:
AG Münsingen, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Js 12585/18

Tatbestandsmäßigkeit des Erzielens der höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 3 StGB durch Flucht vor einem Polizeifahrzeug

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 4 Rv 28 Ss 103/19

DRsp Nr. 2019/17347

Tatbestandsmäßigkeit des Erzielens der höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 3 StGB durch Flucht vor einem Polizeifahrzeug

Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Handeln, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Welche weiteren Ziele der Täter verfolgt, ist unerheblich. Auch der Wille des Täters, vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aus.

Tenor

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StGB § 315d abs. 1 nr. 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Münsingen verurteilte den Angeklagten am 2. Oktober 2018 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 €. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Zudem wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten festgesetzt.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,