KG - Urteil vom 18.01.2022
3 Ss 59/21 - 121 Ss 138/21
Normen:
StPO § 261; StPO § 473 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3031 Js 2720/20

Tatbestandsmerkmal der Absicht bei NötigungKein unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen bei 360-Grad-KehrenMissbräuchliches Rotierenlassen eines Kraftfahrzeugs nicht strafbar nach § 315d StGB

KG, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 3 Ss 59/21 - 121 Ss 138/21 - Aktenzeichen 3 Ss 60/21 - 121 Ss 138/21

DRsp Nr. 2022/3112

Tatbestandsmerkmal der Absicht bei Nötigung Kein unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen bei 360-Grad-Kehren Missbräuchliches Rotierenlassen eines Kraftfahrzeugs nicht strafbar nach § 315d StGB

Orientierungssätze: 1. "Donuts" (360-Grad-Kehren) sind kein unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen und unterfallen nicht § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. 2. Der Tatbestand der Nötigung erfordert in Bezug auf die Zwangswirkung nicht in jedem Fall Absicht.

Die Revisionen des Angeklagten und der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Mai 2021 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Amtsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Normenkette:

StPO § 261; StPO § 473 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2;

Gründe:

I.