Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. März 2010 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 618/10 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach summarischer Bewertung erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig. Aus dem Umgang des Antragstellers mit Cannabis lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten, dass dieser ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
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