Autor: Christian Sitter |
Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Betroffene den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In Betracht kommt die Beschränkung
1. | auf einzelne Taten im verfahrensrechtlichen Sinne |
2. | oder auf den Rechtsfolgenausspruch. |
Die Beschränkung eines Einspruchs bietet keinerlei Vorteile und hat in der Praxis zumindest im außergerichtlichen Verfahren keine Bedeutung. Auch Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren sind selten. Im Einzelfall mag sich eine Beschränkung auf die Höhe der Geldbuße nach § 17 OWiG anbieten, doch sollte dies sorgfältig mit dem Mandanten abgesprochen werden. Der Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch steht bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen jedenfalls nicht entgegen, dass das angefochtene Urteil keine Angaben zum angewandten Messverfahren enthält (OLG Köln, Beschl. v. 15.11.2002 - Ss 458/02 B, NZV 2003,
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|