Teilanfechtung

Autor: Christian Sitter

Zulässigkeit

Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Betroffene den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In Betracht kommt die Beschränkung

1.

auf einzelne Taten im verfahrensrechtlichen Sinne

2.

oder auf den Rechtsfolgenausspruch.

Zweckmäßigkeit

Die Beschränkung eines Einspruchs bietet keinerlei Vorteile und hat in der Praxis zumindest im außergerichtlichen Verfahren keine Bedeutung. Auch Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren sind selten. Im Einzelfall mag sich eine Beschränkung auf die Höhe der Geldbuße nach § 17 OWiG anbieten, doch sollte dies sorgfältig mit dem Mandanten abgesprochen werden. Der Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch steht bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen jedenfalls nicht entgegen, dass das angefochtene Urteil keine Angaben zum angewandten Messverfahren enthält (OLG Köln, Beschl. v. 15.11.2002 - Ss 458/02 B, NZV 2003, 100). Die Erklärung, inwieweit ein Urteil angefochten wird, gehört zur Rechtsmittelbegründung und nicht zur Rechtsmitteleinlegung.

Beschränkung des Rechtsmittels allein auf das Fahrverbot