Autor: Christian Sitter |
Nach den §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 346 StPO ist die Rechtsbeschwerde beim Amtsgericht der ersten Instanz einzulegen ("iudex a quo"). Das Amtsgericht überprüft folgende Punkte:
Hat der Betroffene die einwöchige Frist gewahrt? |
Hat der Betroffene die einmonatige Begründungsfrist eingehalten? |
Sind die wesentlichen Förmlichkeiten wie Schriftform und Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt eingehalten? |
Sind nach Entscheidungsfällung Verfahrenshindernisse eingetreten? Bei vor Entscheidungsfällung vorhandenen, vom Gericht übersehenen Verfahrenshindernissen besteht diese Prüfungskompetenz nicht. Diese sind nur mit der Rechtsbeschwerde im Rahmen der §§ 79, 80 OWiG angreifbar. |
Kommt das Amtsgericht zum Ergebnis, dass die Rechtsbeschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt worden sei, verwirft es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig.
Hiergegen kann der Betroffene beantragen:
Binnen Wochenfrist ab Zustellung des Verwerfungsbeschlusses die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO). Adressat dieses Antrags ist das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, damit das Amtsgericht. Dieser Rechtsmittelbehelf hat keinen Devolutiveffekt. |
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 44 ff. StPO). |
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