OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.08.2000
7 U 50/00
Normen:
AKB § 1 ; ZPO § 448 § 91 § 92 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 1 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 33
r+s 2001, 103
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 426/98

Teilkaskoversicherung - Aushändigung der Doppelkarte

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 7 U 50/00

DRsp Nr. 2001/6614

Teilkaskoversicherung - Aushändigung der Doppelkarte

»Mit Aushändigung der Doppelkarte kommt auch hinsichtlich der Teilkaskoversicherung ein Vertrag über den vorläufigen Deckungsschutz zustande, wenn der Versicherungsnehmer auch diesbezüglich Deckung beantragt hat und der Versicherer nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass Deckungsschutz nur hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gewährt wird.«

Normenkette:

AKB § 1 ; ZPO § 448 § 91 § 92 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 1 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg, denn die Klage ist im jetzt noch verfolgten Umfange bis auf die begehrte Kostenpauschale begründet.