OLG Köln - Urteil vom 22.07.2008
9 U 188/07
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 I b ; VVG (a.F.) § 61 ; StGB § 242 § 246 § 263 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1717
NZV 2009, 81
OLGReport-Köln 2008, 761
VersR 2008, 1640
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 56/07

Teilkaskoversicherung bei Entwendung eines Motorrads durch Kaufinteressenten während Probefahrt

OLG Köln, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 9 U 188/07

DRsp Nr. 2008/20298

Teilkaskoversicherung bei Entwendung eines Motorrads durch Kaufinteressenten während Probefahrt

»1.Die Gestattung einer Probefahrt mit einem Motorrad kann, wenn keine Fahrzeugpapiere überlassen werden, zur bloßen Gewahrsamslockerung führen, so dass eine Entwendung durch Diebstahl möglich ist.2.Gestattet der Versicherungsnehmer unter Aufgabe des eigenen Gewahrsams einem Dritten, der entschlossen ist, das Motorrad an sich zu bringen, eine Probefahrt, so wird gleichzeitig mit dem Betrugstatbestand der Tatbestand einer (strafrechtlich subsidiären) Unterschlagung verwirklicht, was zur Bejahung eines Versicherungsfalls nach § 12 Abs. 1 I b AKB führt, denn die Probefahrt ist keine Überlassung zum Gebrauch.3. Lässt ein Kaufinteressent vor Antritt einer Probefahrt das von ihm mitgebrachte, zum Straßenverkehr zugelassene Motorrad zurück, so führt die Gestattung der Probefahrt mit einem Motorrad nicht notwendig zur Bejahung grober Fahrlässigkeit.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 I b ; VVG (a.F.) § 61 ; StGB § 242 § 246 § 263 ;

Gründe: