BGH - Beschluss vom 08.12.2021
4 StR 224/20
Normen:
StGB § 315d Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315d Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2022, 667
NZV 2022, 290
StV 2022, 446
VRS 2021, 270
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 5538/18

Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen hinsichtlich Feststellung des Vorsatzes eines Teilnehmers in Bezug auf die Herbeiführung einer Leibesgefahr

BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 4 StR 224/20

DRsp Nr. 2022/2220

Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen hinsichtlich Feststellung des Vorsatzes eines Teilnehmers in Bezug auf die Herbeiführung einer Leibesgefahr

1. Im Rahmen des § 315d Abs. 2 StGB scheidet eine mittäterschaftliche Zurechnung des Rennverhaltens der anderen Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen und sich allein daraus ergebender konkreter Gefahren aus.2. Die Beteiligung an der Rennabrede reicht für die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 315d Abs. 2 StGB nicht aus.3. Die Erfolgsqualifikationen der schweren Gesundheitsbeschädigung und der Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl von Menschen nach § 315d Abs. 5 Alt. 2 und 3 StGB kommen nur dann in Betracht, wenn ein Vorsatz wenigstens in Bezug auf die Herbeiführung einer Leibesgefahr im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB festgestellt ist.

Tenor

1.

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 22. November 2019 werden verworfen, soweit sie zuungunsten des Angeklagten eingelegt worden sind.

2.

Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das vorbezeichnete Urteil zugunsten des Angeklagten

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt wird;

b) 3.