OLG Köln - Urteil vom 19.09.2000
9 U 43/00
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 II 2e; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 22
OLGReport-Köln 2001, 30
VersR 2001, 580
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 347/00

Telefonieren mit dem Handy bei schwierigen Verkehrsverhältnissen; Versicherung; grobe Fahrlässigkeit; Unfall wegen Handybenutzung

OLG Köln, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 9 U 43/00

DRsp Nr. 2001/7341

Telefonieren mit dem Handy bei schwierigen Verkehrsverhältnissen; Versicherung; grobe Fahrlässigkeit; Unfall wegen Handybenutzung

Der Versicherungsnehmer hat die Beschädigung seines Fahrzeugs grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er bei Befahren der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 Km/h bei Nebel versucht hat, mit dem Handy ohne Freisprechanlage zu telefonieren, und dadurch so abgelenkt gewesen ist, daß er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 II 2e; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 01.02.1999 auf der A ... bei N. - V. auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.

Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.