Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
(Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG).
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Geldbuße auf 160,00 Euro festgesetzt wird.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene; jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/8 ermäßigt. In diesem Umfang werden auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 19.05.2016 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § Abs. verhängt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|