OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2017
1 RBs 167/16
Normen:
StVO § 49; StVG 28 Abs. 3, 28 Abs. 3 a.F., 29, 29 a.F., 65 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Lünen, - Vorinstanzaktenzeichen 255 Js 364/16

Tilgungseignung im Fahreignungsregister aufgrund nach dem 30.04.2014 erfolgter Eintragungen

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 1 RBs 167/16

DRsp Nr. 2017/12456

Tilgungseignung im Fahreignungsregister aufgrund nach dem 30.04.2014 erfolgter Eintragungen

Nach dem 30.04.2014 erfolgende Eintragungen im Fahreignungsregister sind generell nicht geeignet, für die bis zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht erfolgten Eintragungen eine Tilgungshemmung herbeizuführen (zustimmend zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Mai 2016 - 2 (7) SsRs 199/16 -, [...]).

Tenor

Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

(Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Geldbuße auf 160,00 Euro festgesetzt wird.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene; jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/8 ermäßigt. In diesem Umfang werden auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StVO § 49; StVG 28 Abs. 3, 28 Abs. 3 a.F., 29, 29 a.F., 65 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 19.05.2016 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § Abs. verhängt.