OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.12.2004
4 Ss 490/04
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
VRS 108, 223
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Js 13360/04

Toleranzabzüge bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 4 Ss 490/04

DRsp Nr. 2005/2216

Toleranzabzüge bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

»1. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Abzug für Messungenauigkeiten durch technische Gesamtfehler (Tachoabweichung, Reifenzustand etc) von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit zuzüglich 4 km/h, ein weiterer Abzug von 3 % aus der nach dem Abzug für technische Gesamtfehler verbleibenden Geschwindigkeit für Abstandsschwankungen und 3 km/h Abzug für Ablesefehler bei einem nicht justierten Tachometer in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 1 Ss 21/01).2. Der Abzug für Ablesefehler braucht dann nicht in Ansatz gebracht zu werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Tachometer ausgerüstet ist.«

Normenkette:

StVO § 3 ;

Gründe:

I.