I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und fahrlässiger Behinderung eines Einsatzfahrzeuges zu einer Geldbuße von 110 ± verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der viermonatigen Antrittsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.
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