BGH - Urteil vom 03.05.1984
III ZR 34/83
Normen:
LStrG (RhPfLandesstraßenGRhPfLandesstraßenG idF vom 1. August 1977, GVBl. S. 274) § 17 ;
Fundstellen:
NVwZ 1985, 290
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Träger der Pflicht zur Straßenreinigung in Rheinland-Pfalz

BGH, Urteil vom 03.05.1984 - Aktenzeichen III ZR 34/83

DRsp Nr. 1997/6900

Träger der Pflicht zur Straßenreinigung in Rheinland-Pfalz

»Die Pflicht zur Straßenreinigung nach § 17 LStrG obliegt den Ortsgemeinden. Sie ist nicht durch § 68 Abs. 2 GemO auf die Verbandsgemeinde übertragen worden.«

Normenkette:

LStrG (RhPfLandesstraßenGRhPfLandesstraßenG idF vom 1. August 1977, GVBl. S. 274) § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger verunglückte am 13. Januar 1980 gegen 22.45 Uhr in der beklagten Ortsgemeinde. Beim Befahren einer Durchgangsstraße kam er mit seinem Pkw in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und prallte gegen das rechts neben der Fahrbahn befindliche Haus Nr. 33.

Der Kläger hat den Unfall auf eine Vereisung der Fahrbahn zurückgeführt. Diese sei bereits gegen 20 Uhr spiegelglatt gewesen. Er hat die beklagte Ortsgemeinde wegen Verletzung der Streupflicht auf vollen Ersatz seines mit 4.983,40 DM bezifferten Schadens in Anspruch genommen. Dem ist die Gemeinde entgegengetreten.

Das Landgericht hat - auf der Grundlage einer Haftungsquote von zwei Dritteln zu Lasten der Gemeinde der Klage in Höhe von 3.071,93 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Gemeinde hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen; die Anschlußberufung des Klägers blieb erfolglos.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Die Gemeinde bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.