BGH - Beschluss vom 05.06.2019
4 StR 130/19
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2d;
Fundstellen:
DAR 2019, 667
NStZ-RR 2021, 238
StV 2019, 812
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 05.10.2018

Ttragfähige Begründung der Verurteilung eines Täters wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in der Tatbestandsvariante des zu schnellen Fahrens an einer unübersichtlichen Stelle; Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der konkreten Gefährdung einer Person und dem zu schnellen Fahren an den unübersichtlichen Stellen in der Fußgängerzone

BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 4 StR 130/19

DRsp Nr. 2019/10651

Ttragfähige Begründung der Verurteilung eines Täters wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in der Tatbestandsvariante des zu schnellen Fahrens an einer unübersichtlichen Stelle; Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der konkreten Gefährdung einer Person und dem zu schnellen Fahren an den unübersichtlichen Stellen in der Fußgängerzone

Die Protokollberichtigung setzt eine sichere Erinnerung beider Urkundspersonen voraus. Fehlt es hieran, kann das Protokoll nicht berichtigt werden. Die Absicht der Berichtigung ist dem Beschwerdeführer zusammen mit den dienstlichen Erklärungen der Urkundspersonen mitzuteilen und ihm in angemessener Frist rechtliches Gehör zu gewähren.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. Oktober 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2d;

Gründe