BGH - Urteil vom 07.12.2021
VI ZR 1189/20
Normen:
VVG § 116 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 427
DAR 2022, 428
FamRB 2022, 155
FamRZ 2022, 400
MDR 2022, 633
NJW-RR 2022, 539
VRS 2021, 255
VersR 2022, 332
VersR 2022, 599
r+s 2022, 116
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 118/17
OLG Braunschweig, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 295/18

Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherers auf den Sozialversicherungsträger

BGH, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen VI ZR 1189/20

DRsp Nr. 2022/757

Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherers auf den Sozialversicherungsträger

Dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugführers auf den Sozialversicherungsträger stand auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 VVG das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF entgegen. Der Anspruch gegen den nicht dem Familienprivileg unterfallenden Fahrzeughalter konnte vom Sozialversicherungsträger nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund seiner Akzessorietät nicht geltend gemacht werden, weil im Innenverhältnis zwischen Halter und Fahrzeugführer der letztere allein für die Unfallfolgen einzustehen hatte.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. August 2020 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen, die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen.