OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.01.2024
22 U 1/21 RHSch
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BinSchG § 2 Abs. 1; BinSchG § 103 Abs. 1;

Übergang einer Schadensersatzforderung durch Zahlung aufgrund eines dem niederländischen Recht unterliegen Versicherungsvertrags; Verhaltensanforderungen beim Begegnungsverkehr auf dem Rhein; Anwendungsbereich der Grundsätze der Drittschadensliquidation

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 22 U 1/21 RHSch

DRsp Nr. 2024/4426

Übergang einer Schadensersatzforderung durch Zahlung aufgrund eines dem niederländischen Recht unterliegen Versicherungsvertrags; Verhaltensanforderungen beim Begegnungsverkehr auf dem Rhein; Anwendungsbereich der Grundsätze der Drittschadensliquidation

1. Der Übergang einer Schadensersatzforderung durch Zahlung aufgrund eines dem niederländischen Recht unterliegen Versicherungsvertrags richtet sich nach niederländischem Recht während das Rechtsstatut der Abtretung einer so erworbenen Forderung gemäß Art. 14 Abs. 2 Rom-I-VO an das Recht anknüpft, dem die übertragene Forderung unterliegt, was bei einem Unfall auf dem Rhein bei Speyer nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO zur Anwendung zur Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland führt. 2. Die Gleichstellung des Ausrüsters mit einem Schiffseigner in § 2 BinSchG führt lediglich dazu, dass der Ausrüster den Schiffseigentümer aus seiner Stellung als Schiffseigner verdrängt, beinhaltet aber keine Regelung dahin, dass der Eigentümer eines Schiffes aus dieser Rechtsposition verdrängt werden soll, dessen Rechtsposition als Eigentümers des Schiffes bleibt vielmehr unberührt.