BGH - Urteil vom 24.02.1983
VI ZR 243/80
Normen:
BGB § 852 ; RVO §§ 212, 1226, 1235, 1245, 1247, 1542 ;
Fundstellen:
MDR 1983, 743
NJW 1983, 1912

Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Träger der Rentenversicherung bei einige Jahre nach dem Unfall eintretender unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 24.02.1983 - Aktenzeichen VI ZR 243/80

DRsp Nr. 1994/4734

Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Träger der Rentenversicherung bei einige Jahre nach dem Unfall eintretender unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit

Der einem Sozialversicherten zustehende Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geht auch dann bereits im Unfallzeitpunkt auf den Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Leistungspflicht über, wenn die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit erst einige Jahre nach dem Unfall eintritt, aber eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers schon damals in Betracht kommen konnte. Der Rentenversicherungsträger erwirbt die Ansprüche nicht von einer gesetzlichen Krankenkasse, die nach dem Unfall zunächst Krankenhilfe gewährt hat.

Normenkette:

BGB § 852 ; RVO §§ 212, 1226, 1235, 1245, 1247, 1542 ;
Fundstellen
MDR 1983, 743
NJW 1983, 1912