(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht der Klage auf Rückzahlung der geleisteten Kaskoentschädigung stattgegeben.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die auf Grund des Unfallereignisses vom 13.06.1996 auf der B.straße, Gemarkung B., gezahlte Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückverlangen.
Die Zahlung der Klägerin ist nämlich ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin ist leistungsfrei, weil der Beklagte den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, §§
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|