OLG Köln - Urteil vom 30.05.2000
9 U 1/99
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 87
OLGReport-Köln 2000, 439
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 21/98

Überholen in einer Kurve als grobe Fahrlässigkeit, Versicherung, Kfz-Kaskoversicherung, grobe Fahrlässigkeit, Überholverbot, Kurve, Höchstgeschwindigkeit

OLG Köln, Urteil vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 9 U 1/99

DRsp Nr. 2001/678

Überholen in einer Kurve als grobe Fahrlässigkeit, Versicherung, Kfz-Kaskoversicherung, grobe Fahrlässigkeit, Überholverbot, Kurve, Höchstgeschwindigkeit

Ein Unfall, der sich beim Überholen in einer Kurve ereignet - bei überhöhter Geschwindigkeit und unter Mißachtung eines Überholverbots, beruht nicht mehr auf einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Verkehrssituation sondern auf grober Fahrlässigkeit.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht der Klage auf Rückzahlung der geleisteten Kaskoentschädigung stattgegeben.

Die Klägerin kann von dem Beklagten die auf Grund des Unfallereignisses vom 13.06.1996 auf der B.straße, Gemarkung B., gezahlte Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückverlangen.

Die Zahlung der Klägerin ist nämlich ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin ist leistungsfrei, weil der Beklagte den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, §§ 61 WG.