BAG - Urteil vom 30.11.2022
4 AZR 195/22
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 32; StGB § 227; StPO § 127 Abs. 1; StVO § 36 Abs. 1; PDieVO Berlin § 3; ASOG Berlin §§ 18 ff.; TVÜ-Länder § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BAT-O _ 22,23 Nr. 48
NZA 2023, 1346
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1313/21
ArbG Berlin, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4301/15

Überleitung in den TV-L bei unverändert auszuübender TätigkeitBestimmung des Arbeitsvorgangs nach § 22 BAT-OAnforderungen an die gründlichen Fachkenntnisse i.S.d. Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 zum BAT-OWahrung der Ausschlussfrist nach § 22 BAT-O

BAG, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 195/22

DRsp Nr. 2023/5544

Überleitung in den TV-L bei unverändert auszuübender Tätigkeit Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach § 22 BAT-O Anforderungen an die "gründlichen Fachkenntnisse" i.S.d. Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 zum BAT-O Wahrung der Ausschlussfrist nach § 22 BAT-O

Orientierungssätze: 1. Die Überleitung von Beschäftigten in den TV-L erfolgt nach § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. So lange eine unveränderte Tätigkeit vorliegt, kann eine Überprüfung der Eingruppierung nur nach den Eingruppierungsbestimmungen des BAT/BAT-O erfolgen (Rn. 17 ff.). 2. "Gründliche Fachkenntnisse" iSd. Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum BAT-O erfordern Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß (quantitatives Element) und nicht nur oberflächlicher Art (qualitatives Element). Zu den "Fachkenntnissen" gehören nicht nur Kenntnisse von Rechtsvorschriften, sondern auch erforderliches Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung (Rn. 28). 3. Zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L ist erforderlich, dass der Anspruchsteller zum Ausdruck bringt, er sei Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung und bestehe auf der Erfüllung dieser Forderung. Einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung bedarf es nicht (Rn. 52 f.).