Autor: Hering |
Wer durch den Unfall oder die unfallbedingte Reparatur des Fahrzeugs länger als vorgesehen im Gastland oder in der Nähe der Unfallstelle aufgehalten wird, kann die für zusätzliche Übernachtungen und Verpflegung entstandenen Kosten ersetzt verlangen, soweit diese belegt sind. Dasselbe gilt für Stornogebühren des Reiseveranstalters bzw. des Beherbergungsbetriebs.
Soweit aufgrund des Unfalls der Urlaubsgenuss beeinträchtigt wurde, wird dieser immaterielle Schaden nicht ersetzt.
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